Zuständigkeitsbereiche

Aufträge

Der allgemeine Auftrag der Generalinspektion der Polizei (IGP) besteht in der Funktionsüberprüfung der großherzoglichen Polizei. Dieser Auftrag, der im Artikel 3 des Gesetzes über die Generalinspektion der Polizei verankert ist, kann in vier große Bereiche unterteilt werden:

  • die Legalitätskontrolle, die hauptsächlich durch administrative Untersuchungen (Artikel 5) und thematische Kontrollen ausgeführt wird (Artikel 6);
  •  die Qualitätskontrolle, die durch Audits, Studien, Stellungnahmen (Artikel 7) und Folgemissionen durchgeführt wird;
  • die strafrechtlichen Ermittlungen über das Verhalten von Polizeimitgliedern, die nach den Prozeduren und Methoden des „Code de procédure pénale“ durchgeführt werden (Artikel 8).
  • die Disziplinarverfahren (Artikel 9), die gemäß dem Gesetz des 18. Juli 2018 bezüglich des Disziplinarstatuts des polizeilichen Kaders der großherzoglichen Polizei durchgeführt werden.

Dazu kommen Kontroll-, Beratung- und Ausbildungsaufträge.

Die Kompetenzbereiche der IGP müssen zudem unter dem Gesichtspunkt der "European Police Oversight Principles" betrachtet werden, Grundsätze nach denen Polizeikontrollorgane handeln sollen, um ein unabhängiges und wirksames Kontrollsystem gewährleisten zu können und damit den Ablauf einer verantwortungsvollen und demokratischen Polizei sicher zu stellen. 

Handlungsgrenzen

  • Die IGP ist ausschließlich zuständig für die großherzogliche Polizei. Ihre Kontrolle betrifft die polizeilichen Dienste und die Tätigkeiten des gesamten Polizeipersonals.
  •  Die Ausführung der Disziplinarverfahren gehört zu den Aufgaben der IGP. Allerdings bleibt es der Generaldirektion der Polizei vorenthalten diese auszulösen, gemäß dem Gesetz des 18. Juli 2018 bezüglich des Disziplinarstatuts des polizeilichen Kaders der großherzoglichen Polizei.
  • Die IGP trifft keine Entscheidungen stellvertretend für die Polizeidirektion.
  • Es gehört nicht zum Aufgabenbereich der IGP, die an die Polizei gerichteten Empfehlungen von Seiten der IGP umzusetzen. Sie verfolgt jedoch die Umsetzung der von der Polizeidirektion zurückbehaltenen Empfehlungen.
  • Beschwerden die die Richtigkeit von Strafzetteln betreffen, beispielsweise Ordnungswidrigkeiten bzgl. der Straßenverkehrsordnung („Code de la Route“), gehören nicht zum Kompetenzbereich der IGP. Solche Beschwerden sind unmittelbar an den zuständigen Beamten, an die Polizei oder an die zuständigen Justizbehörden zu wenden, dies vor der Bezahlung des Bußgeldes. Insofern, gibt die IGP die an sie gewendeten Beschwerden an die Polizeidirektion weiter.
  • Die Beschwerden, die in direktem Zusammenhang mitlaufenden Gerichtsverfahren stehen, gehören ebenfalls nicht zum Zuständigkeitsbereich der IGP.