Vorgeschichte

Die Generalinspektion der Polizei wurde im Jahr 2000 in Folge der Zusammenlegung der großherzoglichen Gendarmerie und der früheren Polizei zu einem einzigen Organ der Ordnungskräfte geschaffen.

Bevor das Gesetz vom 31. März 1999 in Kraft trat, konnte der Minister zuständig für Ordnungskräfte im Falle eines Fehlverhaltens eines Organs das andere mit der Kontrolle beauftragen, auch wenn dieses Prinzip und die Modalitäten nicht formell festgehalten waren.

Durch die Einführung eines gemeinsamen Polizeiorgans war es erforderlich ein spezifisches Kontrollorgan zu schaffen. Somit führte das oben genannte Gesetz in seinem Titel VII (Artikel 72 bis 77) eine Generalinspektion der Polizei ein, die über eine gewisse Unabhängigkeit verfügt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes des 18. Juli 2018 über die Generalinspektion der Polizei wurde die IGP eine autonome und unabhängige Verwaltung und ist dem für die Polizei zuständigen Minister unterstellt. Sie verfügt zudem über ihr eigenes Personal dem es nicht mehr möglich ist zur Polizei zurückzukehren.

Der neue Gesetzestext definiert genauestens ihre Missionen, ihre Organisation, das Statut und die Zusammenstellung ihres Personals, die Bedingungen um in die IGP einzutreten, den Zugang zu für ihr Funktionieren notwendigen Informationen und Auskünfte, sowie ihre hierarchischen und funktionellen Vorgesetzten.