Strafermittlungen

Gemäß dem Artikel 8 des Gesetzes des 18. Juli über die IGP haben der Generalinspektor, der stellvertretende Generalinspektor und die Mitglieder des polizeilichen Kaders der IGP die Qualität des Offiziers der Gerichtspolizei. Sie können also, gemäß den Bestimmungen des „Code de procédure pénale“ vorläufige Ermittlungen aufnehmen oder von der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter mit Strafermittlungen über von Polizisten begangene sträfliche Handlungen beauftragt werden.

Eine Innovation des Gesetzes des 18. Juli 2018 über die IGP besteht darin, dass die Justizbehörden, im Interesse einer guten Verwaltung der Justiz, die IGP auch mit Strafermittlungen beauftragen können über Handlungen die von einem oder mehreren Mitgliedern der Polizei und einer oder mehreren Personen als Mittäter oder Komplizen begangen wurden, sowie über Handlungen in die ein oder mehrere Mitglieder der Polizei und eine oder mehrere andere Personen verwickelt sind.