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Legalitätskontrolle
Im Rahmen der Legalitätskontrolle und mit Bezug auf die Empfehlungen des "Comité européen pour la Prévention de la Torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants" (CPT) im Bericht vom 29. April 2004, führt die IGP regelmäßige Kontrollen der Inhaftierungs- und Retentionszelle der Polizei auf nationaler Ebene durch.
Gemäß Artikel 5 der großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Genehmigung der Erstellung einer Datei der Personen, die einen Strafzettel hinsichtlich der Verkehrsordnung erhalten haben, führt die IGP jährlich eine statistische Analyse der Stornierungen und Löschungen der Strafzettel dieser Datei durch.
Die Legalitätskontrolle ist in den Artikeln 4 bis 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 vorgesehen.
Im Rahmen dieser Aufgabe achtet die IGP auf die Ausführung der Gesetze und Verordnungen und leitet Missachtungen an die zuständigen Behörden weiter. In diesem Bereich besitzt die IGP ein allgemeines und permanentes Inspektionsrecht und kann alle notwendigen Untersuchungen und Überprüfungen bezüglich polizeilicher Aktivitäten vornehmen. Unter die untersuchten Missachtungen fallen sowohl Verwaltungs- und Managementprobleme wie auch individuelle Sachverhalte von Polizeimitgliedern.
Die Legalitätskontrolle wird vor allem aufgrund einer Beschwerde oder einer Anklage seitens eines Bürgers, einer öffentlichen Behörde oder einer anderen betroffenen Partei durchgeführt. Die IGP kann sich jedoch selbst einem Fall annehmen, wenn sie Kenntnis von möglichen Missachtungen oder Missständen über die Presse oder die sozialen Medien erwirbt. Dies kann auch der Fall sein, wenn Missstände bei einer thematischen Kontrolle oder im Zusammenhang mit einer Strafermittlung oder einem Disziplinverfahren auffallen.
Die IGP führt ebenfalls eine Untersuchung durch, wenn ein Polizist von seiner Schusswaffe Gebrauch macht und diese gegen eine Person oder ein Gefährt richtet, ohne dass dies zu Schaden geführt hat.
Im Rahmen einer Legalitätskontrolle ist folgende Vorgehensweise zu berücksichtigen:
- die IGP erhält Kenntnis von einer möglichen Missachtung oder einem Problem der Polizeiverwaltung und überprüft ob sie zuständig ist. Außer im Fall in dem die Beschwerde offensichtlich nicht begründet ist, sie nicht genau genug beschrieben ist, oder ihr Objekt keine Missachtung und kein Problem der Polizeiverwaltung darstellt, wird die IGP eine Untersuchung eröffnen;
- sie informiert den Kläger über ihre Entscheidung;
- bei Ende der Untersuchung teilt die IGP die Resultate der Untersuchung dem Beschwerdeführer mit;
- des Weiteren verfasst die IGP Empfehlungen, dessen Umsetzung sie verfolgt.