Bezahlen eines Strafzettels

Die Generalinspektion der Polizei (IGP) verzeichnet viele Beschwerden bzgl. Strafzettel in Zusammenhang mit Fehlverhalten im Straßenverkehr, obwohl diese nicht zu ihren Zuständigkeitsbereichen gehören. Deshalb ist zu vermerken, dass solche Beschwerden unmittelbar an den verbalisierenden Beamten, an die Polizei oder an die zuständigen Justizbehörden zu wenden sind, dies vor der Bezahlung des Bußgeldes.

Bei Erhalt dieser Beschwerden gibt die IGP diese unverzüglich an die Polizeidirektion weiter, jedoch nicht ohne eine Kopie der Antwortschreiben bei der Polizei anzufordern, um danach den Reklamanten selbst über den Ausgang der Untersuchung in Kenntnis zu setzen.

Dennoch hat die IGP festgestellt, dass einige Polizeibeamten auf das sofortige Bezahlen der Strafzettel an Ort und Stelle bestanden haben. Somit hat sich die IGP dieser Problematik angenommen und analysiert in wie weit solche Handlungen im Einklang mit den Polizeivorschriften und den geltenden Rechtsvorschriften stehen.

Aus dieser Überprüfung geht deutlich hervor, dass die unmittelbare Bezahlung nur eine der zwei Hypothesen des Artikel 15, Abschnitt 2, des Gesetzes vom 14. Februar 1955 über die Regelung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen darstellt. Die zweite Option ist eine verzögerte Zahlung auf der Polizeistelle oder eine Banküberweisung des fälligen Betrags.

Auf Initiative der IGP, hat die Polizei ein Erinnerungsschreiben verfasst und die internen Vorschriften klarer formuliert, in denen festgehalten wurde, dass ein in Luxemburg wohnhafter Verkehrssünder die Wahl zwischen folgenden drei Optionen hat:

  • sofortige Bezahlung des Strafzettels an Ort und Stelle, in bar oder mittels EC-Karte;

  • verzögerte Zahlung innerhalb der vorgegebenen Frist;

  • Zahlungsverweigerung.

Währenddessen die Zahlung als Einverständnis der vorgeworfenen Straftat(en) gilt, muss bei einer Zahlungsverweigerung sowie bei einer Zahlung außerhalb der Frist ein Protokoll durch die Polizei verfasst werden. Der Reklamant wird dann angehört und kann somit seine Sichtweise der vorgefallenen Geschehnisse erläutern, damit die Justizbehörden beurteilen können, welche Folgemaßnahmen einzuleiten sind.

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